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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen - Stand 01.01.2004
NetCare - Computer & Netzwerk, Trier, Inh. G. Lünse | www.NCPS.de
I. Geltungsbereich
1. Allen Vertragsabschlüssen, Lieferungen, Leistungen einschließlich Beratungsleistungen liegen nachstehende Geschäftsbedingungen zugrunde, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Dies gilt auch für zukünftige Rechtsgeschäfte mit dem Käufer.
2. Entgegenstehende oder abweichende Abreden und Zusagen sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Deren Zustimmung erfordert die schriftliche Zustimmung des Verkäufers. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Unternehmen im Sinne. des §14 BGB. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Leistungen, Lieferungen und Verträge mit dem Käufer.
II. Angebote und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich der Lieferfähigkeit durch unsere Lieferanten, sofern der Verkäufer nicht ausdrücklich eine schriftliche Bedingungserklärung abgegeben hat. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Käufer zustande.
2. Mündliche Nebenabreden, Änderungen des Vertrages, Zustimmungen und Zusagen auf bestimmte Eigenschaften der Vertragsware bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
3. Sich im Rahmen des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung ergebende technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Werbemitteln, Webseiten oder sonstigen Beschreibungen sowie Änderungen des Materials bleiben ausdrücklich vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen den Verkäufer hergeleitet werden können. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, über das vom Hersteller zur Verfügung gestellte Datenblatt hinaus Informationen über den Kaufgegenstand zur Verfügung zu stellen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise sind Nettopreise in Euro ab Lager Trier zuzüglich Versand- und Verpackungskosten und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten die Preise unserer am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. Die am Tag der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis bei Übergabe der Ware sofort und ohne Abzug fällig. Zahlungen werden immer auf die älteste Schuld angerechnet - dies gilt auch für Zahlung auf bestimmte Forderungen.
3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, haben alle Zahlungen sofort nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag unverzüglich angewiesen wird.
4. Bei Abbuchungauftrag vom Konto des Käufers hat der Käufer für die notwendige Deckung zur sorgen. Der Käufer haftet für Folgen der nicht erfolgreichen Abbuchung; ebenso trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Kosten.
5. Falls Teilzahlung vor Vertragsabschluss vereinbart wurde und der Käufer mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug ist, wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.
6. Schecks und Wechsel werden nach vorheriger Vereinbarung lediglich erfüllungshalber akzeptiert und gelten erst mit Einlösung auf unser Konto als erfolgte Zahlung. Diskont und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zu zahlen.
7. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechtigt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle ausstehender Zahlungen Leistungen gegenüber dem Käufer zu reduzieren oder einzustellen.
8. Die Aufrechnung von etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
9. Der Verkäufer ist während der Zeit vor Annahme des Angebots bis zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung oder deren vollständigen Bezahlung zur Prüfung der Bonität des Käufers berechtigt. Im Falle berechtigter Zweifel an der Bonität des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, das Angebot ganz oder teilweise abzulehnen, die Zahlungsbedingungen zu ändern, sowie die Erbringung der Leistung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen und im Falle der Weigerung ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bis zur Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung ist der Verkäufer zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht verpflichtet.
10. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten bleiben alle gelieferten Waren als Sicherung aller offenen Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Der Käufer ist bis zur restlosen Bezahlung zur pfleglichen Behandlung der ihm überlassenen Ware verpflichtet.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer auch das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Diese Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 4 bis 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer zur umgehenden Benachrichtigung insbesondere im Falle von Pfändung oder Beeinträchtigung der Ware durch Dritte. Dem Verkäufer entstehende Kosten, welche durch den Zugriff Dritter entstehen, trägt der Käufer.
6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen befugt, den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware an sich zu nehmen. Dies gilt auch im Falle der Nichteinlösung von Wechseln. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Käufer. Die Rücknahme sowie die Pfändung der Ware durch den Verkäufer ist - sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich schriftlich. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt, die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware zu untersagen.
7. Falls die geleistete Sicherheit den Wert der voraussichtlichen Forderungen um mehr als 20 v.H. übersteigt, verpflichtet sich der Verkäufer insoweit zu deren Freigabe nach eigener Wahl.
V. Lieferung und Versand
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind stets unverbindlich, mit Ausnahme der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen.
2. Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und deren Fakturierung berechtigt.
3. Bei höherer Gewalt oder anderen nicht vom Verkäufer zu vertretenen Umständen, wie Energie oder Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Sabotage, Aus- und Einfuhrverbote, staatliche Maßnahmen, Verspätung oder das Ausbleiben von Zulieferungen, tritt Lieferverzug nicht ein. Gleiches gilt, wenn die genannten Umstände beim Lieferanten des Verkäufers eintreten. Der Verkäufer informiert den Käufer über solche Verzögerungen bezüglich Eintritt und Beendigung. Der Käufer hat das Recht zum Rücktritt, wenn der Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten wird. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er selbst von seinem Zulieferanten nicht beliefert wird, obwohl er entsprechende Verträge abgeschlossen hat.
4. Vereinbarte Liefertermine gelten unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Erfüllung aller Pflichten des Käufers, wie z. B. der Erbringung von Garantien oder dem Leisten von Anzahlungen; jede Verzögerung verlängert den Liefertermin entsprechend. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Käufer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Käufer kann einen Verzugsschaden nur dann vom Verkäufer verlangen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. Die käuferseitige Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat der Verkäufer das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder bei wiederholtem Annahmeverzug vom Vertrag zurückzutreten. Die Kosten für die erneute Zustellung trägt der Käufer.
VI. Gefahrenübergang und Mängelrüge
1. Der Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder Übergabe des Vertragsproduktes an den Käufer oder dessen Beauftragten. Die Versicherung des Transportrisikos ist Sache des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel oder wegen einer erkennbar unvollständigen oder unrichtigen Lieferung sind unverzüglich, spätestens eine Woche nach Übernahme, schriftlich dem Verkäufer mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu.
3. Fehlt der verkauften Ware eine zugesicherte Eigenschaft, kann der Verkäufer unter Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist nachbessern oder neu liefern. Bei Nichterfolg steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer hiergegen abzusichern.
4. Die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigende kleinere und unwesentliche Mängel berechtigen den Käufer nicht zu einer Verweigerung der Abnahme oder Rücktritt.
VII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate für neue und 6 Monate für gerbauchte Liefergegenstände ab dem Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer. Bei ehemals vermieteten Neugeräten kann die restlich verbleibende Gewährleistungsfrist übernommen werden. Weitere Garantien können als Option vereinbart werden und erfordern ausdrücklich deren schriftliche Vereinbarung. Bei Geltendmachung anderer Ansprüche ist die gesetzliche Verjährungsfrist maßgebend.
2. Falls ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, entscheidet dieser nach eigener Wahl, ob eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt. Im Falle der Nachbesserung trägt der Verkäufer alle entstehenden Arbeits- und Materialkosten. Die gegebenenfalls entstehenden Frachtkosten für den Transport der Ware zum Verkäufer gehen zu Lasten des Käufers. Sofern der Verkäufer nach einer angemessenen Frist nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bereit oder in der Lage ist, oder diese fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
3. Der Verkäufer haftet ausdrücklich nicht für nicht am Liefergegenstand entstandene Schäden, Datenverlust, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Käufers. Sofern nichts anderes verbindlich vereinbart wurde, sind weitergehende Ansprüche des Käufers ausgeschlossen.
4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle der Geltendmachung von Personenschäden oder falls der Schaden ursächlich auf Vorsatz oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens des Verkäufers beruht.
5. Falls die Kaufsache nicht mit einem vom Verkäufer zu vertretenden Mangel behaftet ist oder nicht fehlerhaft ist, hat der Verkäufer das Recht, dem Käufer die Kosten für Überprüfung und Frachtkosten in Rechnung zu stellen.
6. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Verkäufer mit Ausnahme der vorsätzlichen Vertragsverletzung maximal bis in Höhe des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens.
7. Gewährleistungsansprüche können grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Kunde eine detaillierte Fehlerbeschreibung unter Angabe des Gerätetyps und eine Rechnungskopie des Kaufgegenstandes beifügt.
8. Die Rücksendung defekter Ware durch den Käufer ist vorher dem Verkäufer mitzuteilen. Grundsätzlich muss die zu versendende Ware ausreichend gepolstert, ordnungsgemäß verpackt und gesichert werden. Elektronische Waren sind zusätzlich antistatisch zu verpacken.
9. Gewährleistung wird nicht übernommen für a) Verschleißteile, b) bei Gebrauchsbedingtem Verschleiß, c) für auftretende Mängel aufgrund Nichteinhaltung der jeweiligen Installations- und Gebrauchsvorschriften, d) bei unsachgemäßer Aufstellung, Behandlung, Lagerung und Wartung, e) bei unsachgemäßem Betrieb durch den Käufer oder durch nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fallende Dritte, f) wenn Komponenten außerhalb der vom Verkäufer genannten Feuchtigkeits- und insbesondere Temperaturwerte betrieben werden, g) wenn technische Änderungen, Erweiterungen und Reparaturversuche unsachgemäß vorgenommen wurden, h) für Mängel aufgrund nicht vom Verkäufer zu vertretende elektrischer, elektrostatischer, elektrochemischer oder chemischer Einflüsse, i) für Mängel aufgrund nicht vom Verkäufer autorisierter Verwendung von Zubehör oder sonstigen Vorrichtungen, j) im Falle jeglicher Manipulation an technischen Einrichtungen, Software und Datenträgern, k) sowie bei Mangel aufgrund unsachgemäßer oder nicht vom Verkäufer autorisierter Änderung an Konfigurationen. Inkompatibilitäten zu Geräten anderer Hersteller stellen keinen Mangel der vom Verkäufer gelieferten Ware dar.
VIII. Sicherheit und Mitwirkungspflicht
1. Der Käufer hat ggf. in eigener Verantwortung den Zugriff auf vom Verkäufer installierte Anlagen durch Dritte mit Ausnahme gemeinsam autorisierter Personen während der Installation und des Betriebs zu gewährleisten.
2. Der Käufer verpflichtet sich zur Geheimhaltung vertraulicher Daten und Zugangsdaten, sowie in vertretbarem und angemessenem Aufwand zur Mitwirkung an der Lokalisierung und Beseitigung einer Störung oder der Feststellung von Manipulation, falls dies dem Verkäufer alleine nicht möglich oder zeitlich nicht vertretbar ist.
3. Der Käufer verpflichtet sich zur Erstellung eigener externer Datenträger als Sicherungskopie für alle käuferseitig genutzten Systeme, Programme, Daten und Konfigurationen, bzw. zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer eventuellen Rücksicherung. Insbesondere vor der Durchführung aller Serviceleistungen und Änderungen an Hardware im Zuge einer Mängelbeseitigung oder eines Upgrades sind Sicherungen in Verantwortung des Käufers durch den Käufer durchzuführen. NetCare übernimmt keine Haftung für Datenverlust und hieraus entstehende Folgeschäden.
IX. Haftungbegrenzung
1. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, sowie unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Verkäufer oder seiner Erfüllungsgehilfen.
2. Diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten nach Lieferung der Ware durch den Verkäufer, wenn der Schaden für den Käufer alsbald erkennbar ist.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Verkäufers, sofern der Käufer Unternehmer bzw. Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmensitz zu verklagen. Für Käufer außerhalb Deutschlands kann der Verkäufer ein Gericht im Land des Käufers wählen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Siehe auch:
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